Vereinssatzung
Präambel
Der Verein „Interessengemeinschaft Börse an der TU Dresden e.V." ist eine unabhängige, studentische Vereinigung. Er setzt sich die Aufgabe, allen Interessierten einen Einblick in die Theorie und Praxis der Finanz- und Kapitalmärkte zu geben und so zur Schaffung einer Aktienkultur in der Bundesrepublik Deutschland beizutragen.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
a. Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Börse an der TU Dresden e.V.".
b. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
c. Der Verein ist in das Vereinsregister Dresden eingetragen.
d. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
a. Der Zweck des Vereins besteht darin, eine Aufklärungs-, Anregungs- und Informationsfunktion gegenüber der Allgemeinheit über das Wertpapier- und Börsenwesen auszuüben, und somit im Sinne des § 10 Abs. 1 EStG und des dort aufgeführten Zweckes der Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung tätig zu werden. Der Satzungszweck wird insbesondere mit der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen in Form von Vorträgen, Seminaren, Workshops und Fach-Podiumsdiskussionen selbstständig durch den Verein oder in Zusammenarbeit mit Lehr- und Forschungsaktivitäten der TU Dresden verwirklicht.
b. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff der Abgabenordnung.
c. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke. Eine Anlageberatung ist ausgeschlossen.
d. Ziel des Vereins ist die Inklusion von Menschen in das Vereinsleben unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung oder Religion. Aus Gründen der Lesbarkeit wird dennoch auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) in dieser Satzung verzichtet. Die verwendeten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen die weibliche und diverse Form jeweils mit ein.
§ 3 Mitgliedschaft
a. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
b. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung in Form eines Mitgliedsantrages beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ändern sich während der Mitgliedschaft die Anschrift, E-Mail-Adresse oder die Kontodaten zum Zwecke des SEPA-Lastschriftverfahrens, so ist je- des Mitglied dazu verpflichtet den Vorstand unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Sollten aufgrund einer Änderung, welche nicht gemeldet wurde, zusätzliche Kosten entstehen, so müssen diese vom Mitglied selbst getragen werden. Sollten die zusätzlichen Kosten dem Verein angefallen sein, so ist das Mitglied verpflichtet, dem Verein nach Aufforderung durch den Vorstand und auf Grundlage eines Nachweises zu Art und Umfang der Kostenentstehung, diese zu ersetzen. Mitglieder, die ihr SEPA-Lastschriftmandat nach Fälligkeit zu Unrecht zurückgezogen haben, werden gemahnt. Wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist, kann es gemäß dem Verfahren nach § 5 Abs. 2 durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
c. Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich und erwünscht, sofern sie den Vereinszielen förderlich ist. Durch die Ehrenmitgliedschaft erlangt das Ehrenmitglied alle Mitgliedsrechte und wird von seiner Zahlungsverpflichtung des Mitgliedsbeitrages entbunden. Die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt zur Mitgliederversammlung und ist bei der Berufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung zu benennen. Folgende Kriterien müssen bei der Ernennung berücksichtigt werden.
1. Ein Mitglied kann vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind
I. eine mindestens 7 jährige Vereinsangehörigkeit
II. eine mindestens 3 jährige Tätigkeit im Vorstand oder Beirat
III. die Zustimmung durch die Mitgliedsversammlung
2. Ein Nichtmitglied kann vom Vorstand zum Ehrenmitglied vorgeschlagen wer- den, sofern dies den Vereinszielen in besonderer Weise förderlich ist. Die Wahl erfolgt auf der Mitgliederversammlung
§ 4 Finanzierung und Mittelverwendung
a. Die Aufwendungen des Vereins sollen durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und Sponsoring-Leistungen finanziert werden.
b. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages. Die Beiträge und Gebühren sind nicht höher anzusetzen, als dies zur Deckung der durch die Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten erforderlich ist. Der Mitgliedsbeitrag für sechs Monate beträgt 15€ für Studenten und 20€ für allgemeine Mitglieder. Jedes Mitglied muss den Vorstand über die Änderung seines Status in- formieren, wobei der Finanzvorstand den Status regelmäßig überprüft.
c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e. Die Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr im Monat April für das vorangegangene Wintersemester und im Oktober für das vorangegangene Sommersemester eingezogen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Vereinsauflösung. Damit erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
b. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt werden, wenn grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zum Schaden des Vereins oder zur Verletzung der Satzung vorliegt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn §3b zutrifft.
c. Der Austritt aus dem Verein ist zum 30. Juni oder dem 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Austrittstermin schriftlich oder elektronisch zugegangen sein. Eine Nachricht über eine Social Media Plattform ist nicht ausreichend.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. der Prüfungsausschuss
§ 7 Mitgliederversammlung
a. Ordentliche Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Vorstandsneuwahlen ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
b. Außerordentliche Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden,
1. wenn diese von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die außer- ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang beim Vorstand stattfinden, oder
2. wenn diese durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen ein berufen wird, oder
3. bei schwerwiegenden, den Verein und alle Mitglieder betreffenden Beschlussfassungen sofern die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung nicht möglich ist.
c. Der Termin und Ort der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung muss eine Berufung der Mitglieder in Briefform oder per E-Mail erfolgen, die auch die Tagesordnung umfasst. Der Vorstand ist für die Organisation der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Mitgliederversammlung ist am Sitz des Vereins durchzuführen.
d. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Bestellung und Entlastung des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer sowie für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
e. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterschreiben.
f. Einfache Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist zur Beschlussfassung erforderlich, es sei denn Gesetz oder Satzung bestimmen Gegenteiliges. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim.
g. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann in der Mitgliederversammlung nur durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen.
§ 8 Der Vorstand
a. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss bei der Abwahl des alten Vorstandes ein neuer Vorstand gewählt werden.
b. Der Vorstand muss mindestens drei Personen umfassen. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, einem Finanzvorstand (Schatzmeisters) und höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Beirat kommissarisch einen Nachfolger bestellen.
c. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmenparität gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
d. Der Vorstandsvorsitzende kann um die Entlassung eines Vorstandsmitglieds beim Beirat bitten, wenn mindestens ein weiterer Vorstand die Bitte unterstützt.
e. Der Vorstand hat die Geschäfte sorgfältig und satzungsgemäß zu führen.
f. Der Anteil der Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Doktoranden am Vorstand beträgt mindestens 50%.
g. Der Beirat kann bei Verstoß eines Mitgliedes des Vorstandes gegen §8 d die Bestellung dieses Mitgliedes zum Vorstand widerrufen, wenn der Beirat dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt.
§ 9 Der Beirat
a. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung nach der Wahl des Vorstandes für die Dauer von einem Jahr gewählt.
b. Der Beirat unterstützt den Vorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan.
c. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
d. Der Beirat umfasst höchstens 7 Mitglieder.
e. Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, müssen Beiratsmitglieder bereits über Erfahrungen in der IGB-Vorstandsarbeit verfügen und dürfen in keinem abhängigen Verhältnis zum amtierenden Vorstand stehen.
f. Der Beirat trifft sich alle zwei Monate, um die Vorstandsarbeit in Bezug auf die satzungsgemäßen Ziele zu kontrollieren. Das Treffen wird vom Beiratssprecher organisiert. Am Anfang der Periode, spätestens nach 2 Monaten, reicht der Vorstandsvorsitzende Zieldefinitionen aller Divisionen beim Beirat ein. Jeder Vorstand erstellt seine eigene Zieldefinition für seine Division in Absprache mit dem Vorsitzenden.
§ 10 Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltung des Vereins
a. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung.
b. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder von denen einer Vorstandsvorsitzender oder stellvertretender Vorstandsvorsitzender sein muss.
c. Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand.
§ 11 Satzungsänderung
a. Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen erfolgen.
b. Soll die Satzung geändert werden, dann sind bei der Berufung der Mitgliederversammlung die zu ändernden Abschnitte in der ordentlichen Einladung als Anhang zu benennen.
§ 12 Auflösung und Liquidation
a. Die Auflösung des Vereins ist nur durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eines entsprechenden Beschlusses auf der Mitgliederversammlung möglich.
b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die TU Dresden, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 13 Stand der Satzung
Die Satzung wurde am 23.06.1995 beschlossen und wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 23.01.2023 in Dresden neu gefasst.
§14 Datenschutz
a. Sobald ein Mitglied dem Verein beitritt, werden zu Zwecken der Mitgliederverwaltung personenbezogene Daten erhoben. Es handelt sich hierbei um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftverfahren, E-Mail Adresse, Geburtsdatum und gewünschte Zeitschriftenabonnements.
b. Als Mitglied des Bundesverbands der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V. übermittelt die IG Börse Dresden e.V. bestimmte personenbezogene Daten an den BVH e.V., um die Lieferung der gewünschten Zeitschriftenabonnements zu gewährleisten.
c. Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage sowie in Social Media Networks und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung beziehungsweise Übermittlung von Daten beschränkt sich lediglich auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahr. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung beziehungsweise Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos und, oder Daten von seiner Homepage.
d. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
e. Durch die Mitgliedschaft eines Mitglieds und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorher genannten Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
f. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§15 Der Prüfungsausschuss
a. Der Prüfungsausschuss wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
b. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und maximal zwei Prüfungsausschussmitgliedern.
c. Die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es, jedes Geschäftsjahr die Einhaltung der Satzung, der Satzungszwecke und –ziele zu überprüfen. Ferner achtet der Prüfungsausschuss auf die Einhaltung protokollarische Abläufe durch die in § 6 aufgeführten Organe des Vereins. Er prüft die Tätigkeit von Beirat und Vorstand auf die Einhaltung der Satzung, die Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die ordnungsmäßige Führung der Geschäfte. Der Ausschuss wird der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht vorstellen.
d. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse von dem Prüfungsausschuss erfordern mindestens zwei Stimmen.
e. Vorstand und Beirat sind verpflichtet, die Arbeit des Prüfungsausschusses umfassend zu unterstützen, insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Sachmittel und Unterlagen zeitnah bereit zu stellen sowie alle erforderlichen Auskünfte kurzfristig zu erteilen. Der Prüfungsausschuss kann Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins nehmen und die Geschäftsräume besichtigen. Mitglieder des Prüfungsausschusses können jederzeit an Sitzungen und Treffen der Organe des Vereins teilnehmen.
f. Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, müssen Prüfungsausschussmitglieder bereits über Erfahrungen in der IGB-Vorstands- und Beiratsarbeit verfügen und dürfen in keinem abhängigen Verhältnis zum amtierenden Vorstand stehen. Der Prüfungsausschuss tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr.